Rahmenbedingungen Antragsberechtigung Antragstellung Durchführung Verwendungsnachweis

Förderung / Rahmenbedingungen

Version 4.02 – letztmalig geändert am 08.08.2024

1
Wer und was kann gefördert werden?

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1.1
Wer ist antragsberechtigt?

  • Förderanträge können bei uns satzungsgemäß nur rechtsfähige, gemeinnützige Organisationen wie eingetragene Vereine (e. V.), gemeinnützige GmbH (gGmbH), gemeinnützige Stiftungen und kirchliche Institutionen stellen.
    Beachten Sie:
    Bevor Sie einen Antrag bei der Stiftung einreichen
    , müssen Sie Unterlagen einreichen, damit wir prüfen können, ob Ihre Organisation antragsberechtigt ist. Welche Details dazu nötig sind, siehe Prüfung der Antragsberechtigung
  • Die antragstellende Organisation muss  die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für das Projekt tragen und wesentlich zu seiner Realisierung beitragen. Die Weitergabe der Fördermittel zur Durchführung eines Projektes an Dritte ist nicht erlaubt.
  • Vorhaben von Einzelpersonen oder von Wirtschaftsunternehmen fördern wir nicht.
  • Alle geförderten Maßnahmen müssen sich an Menschen in Nordrhein-Westfalen richten, der Sitz des Antragstellers kann auch in einem anderen Bundesland liegen.

1.2
Welche Inhalte können gefördert werden?

Der Auftrag unserer Stiftung ist, das Engagement von Einwohner:innen Nordrhein-Westfalens für die Anliegen von Umwelt und Entwicklung im Sinne der Agenda 21, des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung und der globalen Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) zu unterstützen. Schwerpunkt unserer Förderarbeit ist die Informations- und Bildungsarbeit im Bereich nachhaltiger Entwicklung. Die beiden Bildungskonzepte „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und „Globales Lernen“ sind hierbei von besonderer Bedeutung.

Gefördert werden insbesondere Projekte mit folgenden Themenschwerpunkten:

  • Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Ressourcenschonung, Erhalt von Biodiversität,
  • entwicklungspolitische Bildung und Information,
  • interkulturelles Lernen zu Themen aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung,
  • nachhaltige Produktion und nachhaltiger Konsum.

Vorzugsweise fördern wir solche Projekte, die Umwelt- und Entwicklungsbelange miteinander verbinden, die neue Zielgruppen erreichen, in denen sich Menschen ehrenamtlich engagieren und die über die Förderung hinaus wirken.

1.3
Welche Aktivitäten sind förderfähig?

Wir fördern ausschließlich Aktivitäten, die innerhalb eines klar umrissenen Projektes stattfinden und die einen Beitrag zu den für unsere Stiftung förderungswürdigen Inhalten leisten. Die laufende Arbeit von gemeinnützigen Organisationen kann die Stiftung nicht fördern.

Wir können zum Beispiel folgende Aktivitäten fördern:

  • Erstellung und Erprobung von Informations- und Bildungsmaterialien,
  • Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen,
  • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
  • Beteiligungs- und Dialogprozesse, Vernetzung und Bündnisbildung,
  • Entwicklung von Konzepten und Recherchearbeiten, die für die Umsetzung komplexerer Projektaktivitäten notwendig sind,
  • Anschaffungen, etwa von Geräten, die für die geplanten Maßnahmen notwendig sind,
  • Ergebnissicherung und -dokumentation,
  • begleitende oder nachfolgende Evaluationen,
  • Bau- und Umbaumaßnahmen, etwa von Räumlichkeiten für Bildungsveranstaltungen (aktuell aufgrund knapper Fördermittel nur in einem geringen Anteil und in Ausnahmefällen möglich).

Besondere Regelungen finden Sie unter den folgenden Links für die Förderung von

Es gibt keine Untergrenze für die Größe eines beantragten Projektes. Die Stiftung fördert auch kleine Vorhaben in zeitlich begrenztem Rahmen und mit geringem Kapitaleinsatz, die möglicherweise aus nur einer Aktivität bestehen.

1.4
Welche Ausgaben sind förderfähig? 

Fördervertragsbedingungen 3

  • Grundsätzlich förderfähig sind alle bei der Durchführung eines geförderten Vorhabens entstehenden Kosten, sowohl Sachkosten (wie Material-, Miet- und Honorarkosten) als auch Personalkosten, wenn sie dem Projekt klar zuzuordnen sind. Dabei ist es wichtig, dass das Projekt zeitlich und inhaltlich klar von laufenden Aufgaben abgrenzbar ist.
    Bitte beachten Sie, dass wir keine reinen Investitionskosten (bspw. für kostspielige Geräte oder Fahrzeuge, Ausstellungen, Küchen, Werkstätten) fördern können. Anschaffungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Informations-, Bildungs- und/oder Vernetzungsarbeit während des Projektzeitraums stehen. Bei für das Projekt notwendigen, kostspieligen Investitionen  empfiehlt es sich, weitere Drittmittel einzuwerben.
  • Beachten Sie: Daueraufgaben, die Ihre Organisation laufend wahrnimmt und die sich nicht  eindeutig auf ein Projekt beziehen, können nicht gefördert werden.
  • Ein Teil der Kosten für die allgemeine Verwaltung Ihrer Organisation findet über die Gemeinkostenpauschale in Höhe von 10 % der förderfähigen Gesamtkosten Berücksichtigung. Darüber hinaus können wir die allgemeinen Verwaltungskosten Ihrer Organisation nicht fördern. 
  • Unsere Fördergelder stammen aus Glücksspielerlösen, die an das Land NRW abgeführt werden, und aus Steuermitteln des Landes.
    Daher sind wir den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet und fördern nur solche Maßnahmen, die diesen Grundsätzen entsprechen.
    Sie müssen eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel gewährleisten und diese transparent darstellen können.

Fördervertragsbedingungen 7.9

1.5
Mit welchem Förderanteil kann ich rechnen?

Fördervertragsbedingungen 4

  • Der Regelfall unserer Förderung ist eine Anteilsfinanzierung in Höhe von höchstens 80 % der förderfähigen Kosten. Der restliche Betrag in Höhe von mindestens 20 % muss durch Eigenmittel und/oder Kofinanzierungen gesichert werden. Hier finden Sie Hinweise auf andere Förderer.
    Es gibt keinen Mindestanteil für die geldlichen Eigenbeträge. 
  • In jedem Fall werden die bewilligte maximale Fördersumme sowie zusätzlich auch der vereinbarte Höchstprozentsatz an den Gesamtkosten mit dem Fördervertrag festgelegt. Die tatsächlich gezahlte Förderung ergibt sich am Projektende nach der Abrechnung der tatsächlich entstandenen Ausgaben.

Fördervertragsbedingungen 6.2

  • In Ausnahmefällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.
    I.d.R. wird dies bei Kleinprojekten mit Gesamtkosten unter 10.000 € und einer Fördersumme  durch die Stiftung unter 5.000 € so gehandhabt.

 

Fördervertragsbedingungen 4.4

  • Spezielle Bedingungen gelten für Finanzierungen in Form von Darlehen oder Ausfallbürgschaften, die Sie in besonderen Fällen bei uns beantragen können.

Fördervertragsbedingungen 4.5 und 4.6

1.6
Gibt es Grenzen für die Höhe der beantragten Fördersumme?

Es gibt keine grundsätzliche Vorgabe für die maximale Fördersumme, allerdings sind unsere Fördermittel begrenzt. Trotz der knappen Mittel und einer sehr hohen Antragsauslastung möchte die Stiftung vielfältige Akteure in der Breite der Zivilgesellschaft fördern. Daher müssen wir zurückhaltend mit unseren Mitteln umgehen und haben folgende grundsätzlichen Limitierungen:

  • Projektanträge von Erstantragstellern sollten die maximale Fördersumme von 50.000 Euro nicht überschreiten. Antragstellern, die erstmalig in unserem Themenfeld aktiv werden, empfehlen wir ein maximales Fördervolumen von 10.000 Euro.
  • Pro Organisation kann in der Regel nur ein Antrag pro Halbjahr eingereicht werden.

Um auch neuen und kleineren Akteuren Zugang zu unserer Förderung zu gewähren, achten wir darauf, dass die bewilligte Fördersumme von größeren Organisationen und Verbänden über eine Förderperiode von drei Jahren nicht die Grenze von 2,5 % unserer Gesamtfördermittel überschreitet. (Die maximale Fördersumme kann dabei je nach Höhe unserer Gesamtfördermittel variieren).

1.7
Gibt es Einschränkungen für die Förderung durch die Stiftung?

  • Wir können nur Projekte fördern, für die unsere Förderung notwendig ist und die Sie nicht mit eigenen Mitteln durchführen würden. 
  • Projekte dürfen vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben.
  • Projekte, die bereits durch Fördermittel des Landes Nordrhein Westfalen gefördert werden, sind von einer Förderung durch die Stiftung ausgeschlossen. Nicht als Landesmittel gelten dabei Mittel, die lediglich vom Land Nordrhein Westfalen weitergegeben werden, jedoch von der EU stammen, wie Förderungen über die Programme Leader, EFRE oder LIFE.
    Kofinanzierungen aus Bundesmitteln oder kommunale Zuschüsse sind willkommen.

1.8 Warum müssen sich geförderte Projekte an Menschen in Nordrhein-Westfalen richten?

  • Unsere Stiftung wurde vom Land Nordrhein-Westfalen gegründet und unser Auftrag ist, Engagement von Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Bundeslandes für Nachhaltigkeitsthemen zu fördern. Alle geförderten Maßnahmen müssen sich daher an Menschen in Nordrhein-Westfalen richten. 
  • Wir können Projektträger, die Projekte in NRW durchführen, aber ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben, fördern.
  • Bei bundesweiten Projekten liegt unser Förderanteil in der Regel bei maximal 17 % der Gesamtausgaben. Überregionale Projekte, die bei ihren Aktivitäten einen besonderen Schwerpunkt in NRW haben, können wir ggf. mit einem höheren Förderanteil finanzieren.

1.9
Über welchen Zeitraum kann ein Projekt gefördert werden?

Fördervertragsbedingungen 4.7

Der maximale Förderzeitraum beträgt 36 Monate. Aufgrund knapper Fördermittel ist das nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Üblicherweise fördern wir Projekte mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten.

Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht. Planen Sie bei der Festlegung des Projektzeitraums jedoch immer genügend Zeit ein, etwa für die Ankündigungen und Vorbereitungen von Veranstaltungen.

Übersicht Projektleitfaden

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