Die Satzung

3. Juli 2001
Zuletzt geändert am 11. Mai 2021

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1. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen“.

(2)
Sie ist eine Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Bonn.

2. Gemeinnütziger Zweck

(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO).

Hinsichtlich des Stiftungszwecks und seiner Verwirklichung ist die Tätigkeit der Stiftung von dem übergeordneten Gedanken getragen, die Anliegen von Umwelt und Entwicklung im Sinne der Agenda 21 und des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zu stärken. Sie soll die Bereitschaft der Einwohnerinnen und Einwohner und von Gruppen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe wecken und fördern. Ziel der 1992 in Rio beschlossenen Agenda 21 ist es, durch eine Vereinigung von Umwelt- und Entwicklungsinteressen und ihre stärkere Beachtung die Deckung der Grundbedürfnisse, die Verbesserung des Lebensstandards aller Menschen, einen größeren Schutz und eine bessere Bewirtschaftung der Ökosysteme und eine gesicherte, gedeihlichere Zukunft zu gewährleisten (Präambel der Agenda 21).

Der Satzungszweck wird unter Berücksichtigung des Vorstehenden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit – insbesondere im Sinne nachhaltiger Entwicklung – durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen, durch Fördern von Projekten der Umweltbildung, des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung, der entwicklungspolitischen Bildung und Information, des interkulturellen Lernens und der Unterstützung des fairen Handels, sowie durch die unmittelbare Zweckverwirklichung durch die Stiftung selbst, z. B. durch die Vergabe von Forschungsaufträgen und die Durchführung von Umweltschutz- oder Entwicklungshilfeprojekten.

Die Stiftung kann sich auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, wenn sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(2)
Die Bereiche Umwelt und Entwicklung werden gleichgewichtig gefördert. Projekte können die planerische Vorbereitung und Konzeptentwicklung, die eigentliche Durchführung, die begleitende und nachfolgende Projektkontrolle (Evaluation), die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation der Ergebnisse umfassen. Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo die staatliche oder kommunale Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Förderfähig sind ausschließlich Projekte in Nordrhein-Westfalen.

(3)
Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für ihre satzungsgemäßen Zwecke.

(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Erhaltung des Stiftungsvermögens

Als Anfangsvermögen sichert das Land Nordrhein-Westfalen der Stiftung 10.000.000 DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) zu, das ungeschmälert zu erhalten ist. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Bildung von Rücklagen und die Zuführung von Mitteln zum Vermögen sind im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen möglich.

4. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, den ihr zufließenden Glücksspielerträgen, aus Spenden und – nach Maßgabe des Landeshaushalts – auch aus Haushaltsmitteln.

(2)
Im Rahmen der Verwirklichung ihrer Förderzwecke kann die Stiftung ihre Mittel auch teilweise, jedoch nicht überwiegend, anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 der Abgabenordnung).

(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

6. Organe der Stiftung

(1)
Organe der Stiftung sind

a. der Stiftungsrat
b. der Stiftungsvorstand
c. die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer.

(2)
Ein Mitglied eines der genannten Organe darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs sein.

(3)
Bei der Besetzung der Organe gemäß § 6 (1) lit. a.,b. ist eine geschlechtergerechte Gremienbesetzung im Sinne des § 12 Abs. 1 LGG (in seiner jeweils gültigen Fassung) sicherzustellen. Hierzu gilt das in § 12 LGG (in seiner jeweils gültigen Fassung) beschriebene Verfahren auch für die benannten Organe der Stiftung.

7. Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1)
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 24 Mitgliedern. In den Stiftungsrat sollen neben Vertretern des Stifters in erster Linie Einwohnerinnen und Einwohner berufen werden, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks engagiert haben. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Neuberufung des Stiftungsrates soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Für den Fall, dass die Neuberufung nicht rechtzeitig erfolgt ist, führen die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zur Neuberufung des Stiftungsrates fort.

(2)
Dem Stiftungsrat gehören die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung als stellvertretende Vorsitzende an; die Mitglieder der Landesregierung können sich aus ihrer Behörde vertreten lassen.

(3)
Die Landesregierung beruft aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten in den Stiftungsrat

  • drei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Verbände,
  • drei Vertreterinnen oder Vertreter der auf Landesebene organisierten entwicklungspolitischen Gruppen und Organisationen sowie
  • je eine Vertreterin oder einen Vertreter der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen.

(4)
Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung zur Person berufen.

(5)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie erhalten entsprechend den Vorschriften im Reisekostenrecht Reisekostenvergütung nach den für die Dienstreisen des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.

(6)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Zeit der Berufung der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten von der Landesregierung berufen.

8. Aufgaben des Stiftungsrates

(1)
Aufgabe des Stiftungsrates ist es, insbesondere

  • über die Grundsätze der Arbeit der Stiftung zu entscheiden;
  • den Vorstand zu bestellen, zu überwachen und zu entlasten, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen und den Wirtschaftsprüfer zu bestellen;
  • einen Vorschlag für die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin im Sinne von § 10, Abs. 2, Buchstabe c. zu beschließen. Über die Begründung einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin seitens des Vorstandes ist der Stiftungsrat unverzüglich zu informieren.

(2)
Der Stiftungsrat kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der die Entscheidungsbefugnisse des Vorstandes festgelegt sind.

9. Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

(1)
Der Vorstand besteht aus

  • der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung und
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen je eine oder einer aus dem Bereich der nach § 60 BNatSchG anerkannten Verbände sowie der auf Landesebene organisierten entwicklungspolitischen Gruppen und Organisationen stammt,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Angelegenheiten der Umwelt zuständigen Landesministeriums als weitere stellvertretende Vorsitzende bzw. weiterer stellvertretender Vorsitzender,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Angelegenheiten der Entwicklungspolitik zuständigen Landesministeriums als weitere stellvertretende Vorsitzende bzw. weiterer stellvertretender Vorsitzender.

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten vom Stiftungsrat für fünf Jahre bestellt. Die Neubestellung des Vorstandes soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neubestellung des Vorstandes fort.

(3)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Zeit der Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten vom Stiftungsrat bestellt.

(4)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach den Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

10. Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle der oder des Vorsitzenden durch die beiden Stellvertretungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a. die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplans,

b. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführung ist,

c. die Bestellung der Geschäftsführung und Festsetzung ihrer Vergütung aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der für die Angelegenheiten von Umwelt und Entwicklung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten sowie des Stiftungsrates,

d. die Überwachung der Geschäftsführung,

e. der Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Diese ist dem Stiftungsrat bekannt zu geben.

11. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung. Sie oder er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie oder er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

12. Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung kann ein Beirat gebildet werden. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes beruft der Stiftungsrat Männer und Frauen, die die Arbeit der Stiftung fachlich begleiten.

13. Beschlüsse

Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

14. Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1)
Stiftungsrat und Stiftungsvorstand können gemeinsam die Auflösung und Umwandlung der Stiftung sowie den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig sein.

(2)
Stiftungsrat und Stiftungsvorstand beschließen ebenfalls gemeinsam mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder über Satzungsänderungen.

15. Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung

Der Vorstand hat die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen (Jahresrechnung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

16. Schlussbestimmungen

(1)
Beschlüsse über wesentliche Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Umwandlung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(2)
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Ein neuer Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.

(3)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Juli 2001 / geändert am 18. November 2011 / zuletzt geändert am 11. Mai 2021