Förderung / Antragsberechtigung
Förderung / Antragsberechtigung
Version 4.02 – letztmalig geändert am 08.08.2024
Die Stiftung muss sicherstellen, dass Ihre Organisation berechtigt ist, unsere Fördergelder zu bekommen.
Seit Juli 2023 ist diese Prüfung eine Voraussetzung für die Antragstellung. Das gilt auch für Projektträger, die bereits gefördert werden oder wurden:
Bitte reichen Sie für die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung folgende Unterlagen per E-Mail an die Adresse antragsberechtigung@sue-nrw.de ein:
Für Kirchengemeinden gelten besondere Regelungen. Diese erläutern wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ob Sie antragsberechtigt sind und wie lange Ihre Antragsberechtigung gültig ist. Dieser Gültigkeitszeitraum hängt in der Regel davon ab, wie lange Ihre Organisation laut Freistellungsbescheid steuerbefreit ist. Im Gültigkeitszeitraum können Sie ohne eine erneute Prüfung der Antragsberechtigung mehrere Anträge einreichen.
Sie sind aber verpflichtet, uns zeitnah zu informieren, wenn sich im Gültigkeitszeitraum wichtige Änderungen in Ihrer Organisation ergeben sollten, wie zum Beispiel Änderung des Satzungszwecks oder Änderungen in der Vertretungsbefugnis.