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Förderung / Antragsberechtigung

Version 4.02 – letztmalig geändert am 08.08.2024

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Voraussetzung für eine Antragstellung: Ist meine Organisation antragsberechtigt?

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Die Stiftung muss sicherstellen, dass Ihre Organisation berechtigt ist, unsere Fördergelder zu bekommen.

Seit Juli 2023 ist diese Prüfung eine Voraussetzung für die Antragstellung. Das gilt auch für Projektträger, die bereits gefördert werden oder wurden:

  •  Sie müssen die erforderlichen Unterlagen vor der Antragstellung einreichen – und nicht mehr, wie bisher, gemeinsam mit dem Antrag.
  • Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Antragsberechtigung eingereicht haben, prüfen wir die Dokumente zeitnah und werden Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen über Ihre Antragsberechtigung informieren.
    Berücksichtigen Sie diese Zeit bei den neuen Fristen für die Antragstellung.
  • Achtung: Erst wenn Ihre Organisation von uns eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass und wie lange sie antragsberechtigt ist, können Anträge auf Projektförderung gestellt werden.

2.1
Wie wird die Antragsberechtigung meiner Organisation geprüft?

Bitte reichen Sie für die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung folgende Unterlagen per E-Mail an die Adresse  antragsberechtigung@sue-nrw.de ein:

  • Formblatt Stammdaten
  • Die aktuelle Satzung Ihrer Organisation,
  • einen Auszug aus dem Vereinsregister, der die aktuelle Besetzung Ihres Vorstandes wiedergibt, oder – falls Ihre Organisation eine andere Rechtsform als die eines eingetragenen Vereins hat – ein entsprechendes Dokument,
  • den letzten von Ihrer Mitgliederversammlung verabschiedeten Finanzbericht oder Jahresabschluss, aus dem die Finanzierung der Arbeit der Organisation und die Mittelverwendung in wesentlichen Zügen hervorgehen,
  • den aktuellen Freistellungsbescheid (oder – bei neu gegründeten Vereinen – Feststellungsbescheid) des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer. Bitte beachten Sie, dass der Bescheid bei der Einreichung mindestens noch sechs Monate gültig sein muss.

Für Kirchengemeinden gelten besondere Regelungen. Diese erläutern wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ob Sie antragsberechtigt sind und wie lange Ihre Antragsberechtigung gültig ist. Dieser Gültigkeitszeitraum hängt in der Regel davon ab, wie lange Ihre Organisation laut Freistellungsbescheid steuerbefreit ist.  Im Gültigkeitszeitraum können Sie ohne eine erneute Prüfung der Antragsberechtigung mehrere Anträge einreichen.

Sie sind aber verpflichtet, uns zeitnah zu informieren, wenn sich im Gültigkeitszeitraum wichtige Änderungen in Ihrer Organisation ergeben sollten, wie zum Beispiel  Änderung des Satzungszwecks oder Änderungen in der Vertretungsbefugnis.

 

 

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